Update Landeswaldgesetz NRW
Einschätzung des ADFC NRW zum überarbeiteten Entwurf des Landeswaldgesetzes NRW

Update Landeswaldgesetz NRW:
Einschätzung des ADFC NRW zum überarbeiteten Entwurf des Landeswaldgesetzes NRW
Am 16. September 2026 hat das Landwirtschaftsministerium NRW dem Landtag einen überarbeiteten Entwurf für das Landeswaldgesetz vorgelegt. In der überarbeiteten Version wurden Kritikpunkte des ADFC NRW und anderer Verbände aufgegriffen. Die wichtigste Änderung ist, dass eine befürchtete „Mindestwegbreite“ zum Befahren von Waldwegen mit dem Rad nicht mehr im überarbeiteten Entwurf enthalten ist. Der ADFC NRW empfiehlt für mehr Klarheit und Einheitlichkeit weiterhin eine Angleichung an das Bundeswaldgesetz und sieht Klärungsbedarf bei der Anzeigepflicht für Veranstaltungen.
Der ADFC NRW bedankt sich für den konstruktiven Austausch mit dem Landwirtschaftsministerium NRW und die Möglichkeit, die Perspektive des Radverkehrs in die Weiterentwicklung des Landeswaldgesetzes einzubringen.
Dem ADFC NRW ist es ein wichtiges Anliegen, naturschonendes Radfahren im Wald zu ermöglichen und zugleich ein gutes Miteinander aller Erholungssuchenden zu fördern. Gegenseitige Rücksichtnahme, ein verantwortungsvoller Umgang mit Natur und Umwelt sowie die Berücksichtigung der unterschiedlichen Interessen im Wald bilden dafür die Grundlage. Ziel sollte eine praxistaugliche und rechtssichere Regelung sein, die sowohl dem Schutz des Waldes als auch seiner Bedeutung als Erholungsraum gerecht wird. Vor diesem Hintergrund will der ADFC NRW zu einigen Punkten des aktuellen Gesetzesentwurfes Stellung nehmen:
- Rückkehr zur Formulierung „Straßen und feste Wege“
- Rücksichtnahme
- Klarstellung Pedelecs vs. S-Pedelecs
- Anzeigepflicht für Veranstaltungen
1. Rückkehr zur Formulierung „Straßen und feste Wege“
§2, Absatz 2
Der ADFC NRW begrüßt die Rückkehr zur Formulierung „Straßen und feste Wege“ im überarbeiteten Gesetzentwurf. Im ersten Entwurf wurde die Formulierung „auf Straßen und Fahrwegen“ und die Konkretisierung „Fahrwege sind befestigte oder naturfeste Waldwirtschaftswege.“ genutzt. Dies hätte in der Praxis bedeuten können, dass Radfahrende nur noch auf Wegen von 3,5 Metern Breite hätten fahren dürfen. Mit der Rückkher zur vorherigen Formulierung wurde ein zentraler Kritikpunkt von ADFC NRW und anderen Verbänden aufgegriffen.
Gemeinsam mit anderen Verbänden hatte der ADFC NRW eine Angleichung an die Formulierung „Straßen und Wege“ des Bundeswaldgesetz § 14 Abs. 1 Satz 2 gefordert. Die neue Entwurfsbegründung führt auf, mit der Beschränkung des erlaubten Fahrens im Wald auf „festen Wegen“ sollen illegale Radstrecken im Wald verhindert werden. Bereits in der Vergangenheit hatte sich in der Praxis aber gezeigt: Die Formulierung schafft nicht die in der Gesetzesbegründung gewünschte Klarheit. Wann ein Weg ein zulässig befahrbarer fester Weg und wann ein unzulässiger einfacher Weg sein soll, ist für Radfahrende nicht erkennbar. Wir empfehlen deshalb weiterhin, die Formulierung „Straßen und Wege“ im Gleichlauf mit dem Bundeswaldgesetz zu übernehmen. Dies ist klar und griffig, schafft Rechtsklarheit und entspricht der gelebten Praxis.
2. Rücksichtnahme
Gesetzesbegründung zu §2, Absatz 2
Der ADFC NRW spricht sich für eine gemeinsame Wegenutzung unter gegenseitiger Achtung, Toleranz und Rücksichtnahme aus. Insbesondere langsameren und vulnerableren Wegenutzer:innen sollten Radfahrende mit Rücksicht und Vorsicht begegnen. Für einen Teil der Waldbesucher:innen gilt, dass sie mehrere Sportarten ausüben und die Perspektiven der jeweils anderen Gruppe kennen. Darin liegt eine große Chance für gegenseitige Rücksichtnahme. Vor diesem Hintergrund bittet der ADFC NRW darum, die im § 1 StVO verankerte „gegenseitige“ Rücksichtnahme in die Gesetzesbegründung mit aufzunehmen.
3. Klarstellung Pedelecs vs. S-Pedelecs
§2, Absatz 2
Der ADFC NRW begrüßt die Klarstellung, dass Pedelecs mit elektrischer Unterstützung bis 25 km/h im Wald zulässig sind. Pedelecs sind nach § 63a der StVZO rechtlich den Fahrrädern ohne elektrische Unterstützung gleichgestellt.
Davon zu unterscheiden sind S-Pedelecs, die eine Unterstützung bis 45 km/h ermöglichen. Diese sind als kennzeichenpflichtige Fahrzeuge vom Fahren im Wald ausgeschlossen.
In der vorherigen Entwurfsfassung vom Mai 2026 waren die Bezeichnungen und damit die Zutrittsregelung nicht sauber getrennt.
4. Anzeigepflicht für Veranstaltungen
§2, Absatz 4
Im aktuellen Entwurf bleibt die Regelung zur Anzeigepflicht von Veranstaltungen bestehen. Ausgenommen davon sind nur Veranstaltungen „mit geringer Teilnehmerzahl zum Zwecke der Umweltbildung“.
In der Praxis würde dies bedeuten, dass viele Radtouren oder Wanderausflüge kleineren Umfangs von ehrenamtlich tätigen Menschen angemeldet werden müssten. Dies würde einen hohen bürokratischen Aufwand sowohl auf Seiten der Organisator:innen der Veranstaltung als auch auf Seiten der Forstbehörden bedeuten.
Der ADFC NRW empfiehlt deshalb, die Formulierung zu ergänzen zum Zwecke der „Erholung“, um das ehrenamtliche Engagement im Vereinswesen von unnötiger Bürokratie zu entlasten.
Fazit
Der ADFC NRW begrüßt die Verbesserungen im überarbeiteten Gesetzentwurf für das Landeswaldgesetz NRW. Gleichzeitig besteht bei der Wege-Regelung und der Anzeigepflicht für Veranstaltungen weiterhin Nachbesserungsbedarf. Ziel muss ein praxistaugliches und rechtssicheres Landeswaldgesetz sein, das den Wald schützt, naturnahes Radfahren ermöglicht und die Interessen aller Waldbesuchenden berücksichtigt.
Ausblick
Der Gesetzentwurf wird am 5. November 2026 im Rahmen einer Sachverständigenanhörung im zuständigen Ausschuss des Landtags NRW beraten. Der ADFC NRW wird die weitere Entwicklung des Gesetzgebungsverfahrens aufmerksam verfolgen und hofft, dass seine noch offenen Anregungen im weiteren Verfahren berücksichtigt werden. Auf der Webseite des Landtags NRW zur Anhörung sind neben den Informationen zur Anhörung auch die Stellungnahmen der weiteren beteiligten Verbände und Sachverständigen veröffentlicht.
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